Bekannter Versender
Als Bekannter Versender (engl. Known Consignor) wird der Status beschrieben, den Unternehmen bisher für sich beanspruchen konnten und der sie dazu berechtigt, sogenannte „sichere“ Luftfracht zu versenden.
Ab dem 29. April 2013 gilt dieser Status nicht mehr. Unternehmen müssen sich neu validieren lassen und bis zu diesem Datum vom Luftfahrt-Bundesamt den neuen Status des „behördlich anerkannten Bekannten Versenders“ erhalten. Verstreicht diese Frist und ein Unternehmen ist nicht validiert, muss die jeweilige Luftfracht von einem dafür geeigneten Dienstleister gesondert geprüft, geröntgt und freigegeben werden, bevor es in ein Luftfahrzeug verladen werden darf.
Dies kann zur Folge haben:
- Zusätzliche Kosten für Röntgen
- Zusätzliche Kosten für Lagerung
- Lieferverzögerungen
Wir unterstützen Sie bei Ihrer Zertifizierung zum Bekannten Versender
Unsere Dienstleistungen:
- Antragstellung beim Luftfahrtbundesamt (LBA)
- Schulung Ihres Personals (Sicherheitsbeauftragter und Betriebspersonal mit Zugang zu „identifizierbarer Luftfracht“
- Erstellung und Betreuung des Bekannte Versender Sicherheitsprogramms (BVSP)
- Konzipierung und Umsetzung von Sicherheitsprogrammen entsprechend Ihrer betriebsinternen Abläufe
- Pre-Audit, die eigentliche Zulassung erfolgt ausschließlich durch das LBA
- Interne Audits (einmal jährlich)
Wer muss geschult werden?
Sicherheitsbeauftragter (11.2.5.)
Dauer: 35 Stunden
Kosten: auf Anfrage
Voraussetzung: Vorlage einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG (ZÜP)
Leistungen:
- Zertifikat über die Eignung als Sicherheitsbeauftragter gem. den rechtl. europäischen und nationalen Vorschriften.
- Sie erhalten inklusive alle Schulungsmaterialen und die notwendigen Rechtsgrundlagen.
- Die Schulung Ihres Personals wird ausschließlich durch zugelassene Ausbilder vom LBA durchgeführt.
4 Std. Schulung – Auffrischung Sicherheitsbeauftragte gem. § 3 Abs. 2 LuftSiSchulV
(Auffrischungsschulung für Sicherheitsbeauftragte)
Dauer: 4 Stunden
Kosten: auf Anfrage
Voraussetzung: Vorlage einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG (ZÜP)
Hauptschwerpunkte sind Novellierungen in den europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen, die Auswirkungen auf bestehende Sicherheitsprogramme sowie den innerbetrieblichen Luftfrachtprozess haben.
Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen gem. EU/VO 2015/1998 Kap. 11.2.3.9
Sicherheitskontrollen führt bei einem bekannten Versender zum Beispiel durch, wer
1. abschließend entscheidet, ob die Anforderungen hinsichtlich Einstellung (ZÜP/bÜ) und Schulung nach Kapitel 11 der VO (EU) Nr. 2015/1998 erfüllt sind,
2. nicht geschulte und zuverlässige Personen begleitet und dafür Sorge trägt, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat,
3. den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweist, wenn Luftfracht unsicher versendet wird,
4. für die Vergabe von administrativen Zugangsberechtigungen, wie beispielsweise Schlüsselausgaben, Aktivierung von Chipkarten etc., zum luftsicherheitsrelevanten Bereich verantwortlich ist,
5. bei Fehlen von baulichen Mitteln dafür Sorge trägt, dass identifizierbare Luftfracht vor unberechtigtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist (z.B. der Mitarbeiter im Vertrieb bei bekannten Versendern, bei denen nicht bereits die Produktion ein nach luftsicherheitsrechtlichen Vorgaben geschützter Bereich ist),
6. identifizierbare Luftfracht verpackt,
7. den Ladebereich eines Fahrzeuges, mit dem Sendungen transportiert werden, gemäß Nummer 6.6.1.1 des Anhangs der VO (EU) 2015/1998 sichert oder überwacht.
Dauer: 7 Stunden
Kosten: auf Anfrage
(bei Inhouseschulungen sind auch Tagessätze möglich)
Voraussetzung: eine vom Unternehmen unterschriebene Erklärung, aus der deutlich wird, dass das zu schulende Personal einer „beschäftigungsbezogenen Überprüfung“, gem. EU/VO 2015/1998 11.1.4., unterzogen wurde.
Leistungen:
- Teilnahmebescheinigung gem. den rechtl. europäischen und nationalen Vorschriften.
- Auf Wunsch ein seminarbegleitendes Handout (auch in Englisch möglich)
Schulungsinhalte:
- Die Schulung Ihres Personals wird ausschließlich durch zugelassene Ausbilder vom LBA durchgeführt
Schulung des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins gem. EU/VO 2015/1998 Kap. 11.2.7
Dauer: 3 Stunden
Kosten: auf Anfrage