Luftsicherheitsschulung §8
LSKK §8 – Hierbei handelt es sich um Personen, die für die Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck zuständig sind.
Diese Ausbildung bieten wir sowohl mit der Sachkundeprüfung § 34a GewO (Bewachungsgewerbe) als Paket, als auch als eigenständige Schulung ohne § 34a GewO
Dauer: 197 Stunden. OHNE 34A GEWO
Kosten: auf Anfrage
Förderung durch die Agentur für Arbeit mit einem Bildungsgutschein möglich.
Dauer: 357 Stunden ALS PAKET MIT § 34A GEWO
Kosten: auf Anfrage
Schulungsinhalte LSKK §8
Die Seminarinhalte gestalteten und richten sich nach den Forderungen der VO(EG) 300/2008 sowie deren Folgeverordnungen und der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV):
Basisschulung
- a) Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
- b) Kenntnis der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit,
- c) Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
- d) Kenntnis der Verfahren für Zugangskontrollen,
- e) Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Ausweise,
- f) Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten,
- g) Kenntnis der Meldeverfahren,
- h) Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
- i) Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle,
- j) Kenntnis der möglichen Einflüsse von menschlichem Verhalten und menschlichen Reaktionen auf das Niveau der Sicherheit und
- k) Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren.
Tätigkeitsspezifische Schulung
- a) Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren,
- b) Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
- c) Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
- d) Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren,
- e) Kenntnis der Sofortmaßnahmen, sowie in Fällen, in denen die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:
- f) zwischenmenschliche Kompetenzen, insbesondere Fähigkeit im Umgang mit kulturellen Unterschieden und mit potenziell gefährlichen Fluggästen,
- g) Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand,
- h) Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten,
- i) Kenntnis der Ausnahmen von Kontrollen und besonderer Sicherheitsverfahren,
- j) Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung,
- k) Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder und
- l) Kenntnis der Schutzanforderungen für aufgegebenes Gepäck.